ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER WIEDMANN & WINZ GMBH
Stand 01. Januar 2018
1. Grundlage der Leistungserbringung
Die Wiedmann & Winz GmbH ‑nachfolgend WIEDMANN & WINZ genannt – organisiert die Beförderung von Produkten im Geschäftsfeld Industrie- und Konsumgüter und speditionelle Dienstleistungen auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) bzw. zwingender im europäischen Lkw-Bereich eingreifender Vorschriften (z.B. CMR) und soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten nach den Logistik-AGB, Stand März 2006.
2. Haftung
Soweit keine zwingenden Regelungen (z.B. CMR) entgegenstehen haftet WIEDMANN & WINZ bei allen seinen Verrichtungen nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017 – und – soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik-AGB, Stand März 2006. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken. Auf die in den ADSp 2017 von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Haftungsregelungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die ADSp 2017 und Logistik-AGB’s sind jederzeit unter www.wiedmann-winz.de abrufbar und werden auf Verlangen übersandt. Die ADSp 2017 werden im Fall von Transportdienstleistungen von WIEDMANN & WINZ innerhalb anderer Staaten durch die jeweiligen nationalen Spediteurbedingungen ersetzt.
3. Leistungsumfang
WIEDMANN & WINZ übernimmt und befördert Sendungen von Haus zu Haus von allen Orten Europas zu allen Orten in Europa oder innerhalb aller Länder Europas. Der Versender/Empfänger muss zu den ortsüblichen Versand-/Annahmezeiten versand-/annahmebereit sein. Der Empfänger hat die sofortige Entgegennahme der Sendung ohne Verzögerung sicherzustellen. Die Einhaltung der jeweils vereinbarten Laufzeit setzt voraus, dass exakte Übernahmezeiten definiert sind. Die Laufzeitangabe setzt normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse voraus. Höhere Gewalt jeder Art (Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse wie Sicherheitsmaßnahmen jeglicher Art, Smog-Alarm, die Beachtung gesetzlicher/behördlicher Vorschriften in Bezug auf Warenwert und Beschaffung des Gutes etc.) entbinden WIEDMANN & WINZ von der Laufzeitangabe sowie sonstigen Leistungen
4. Versandbereitschaft
Packstückanzahl, Gewicht, Abmessungen sowie Land und exakte Empfängeradresse mit Postleitzahl sind rechtzeitig anzugeben.
5. Genehmigungen und Mitführungspflicht
Der Auftragnehmer versichert, über die für den Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen nach §§ 3,6 GüKG n.F. (Erlaubnis, Eurolizenz, Drittlandgenehmigungen, CEMT-Genehmigungen) zu verfügen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einzusetzen. Er verpflichtet sich ferner, dafür Sorge zu tragen, dass das ausländische Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach $ 7b Abs.1 Satz 2 GüKG n.F. besitzt und auf jeder Fahrt mitführt. Der Auftragsnehmer verpflichtet sich des Weiteren, dem Auftraggeber alle mitzuführenden Dokumente bei Kontrollen durch den Auftraggeber auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Er verpflichtet sich zur Erteilung entsprechender genereller Weisungen an sein Personal zudem verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese Vorlagepflicht und die weiteren vorstehend bereits beschriebenen Pflichten in den Frachtvertrag mit ausführenden Frachtführern aufzunehmen und nur solche Frachtführer einzusetzen, die die Voraussetzungen des § 7 GüKG n.F. zuverlässig erfüllen.
Bei Kabotage Transporten innerhalb der EU ist zu beachten, dass nach Einreise eines beladenen Fahrzeuges in einen Aufnahmestaat, z. B. Deutschland, nur drei nationale Transporte in dem Aufnahmestaat innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung durchgeführt werden dürfen. Erfolgt die Einreise mit einem ungeladenen Fahrzeug, darf dann, wenn zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde, ein nationaler Transport in dem Aufnahmestaat binnen drei Tagen nach Einfahrt durchgeführt werden. Das erforderliche Begleitpapier gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1072/09 ist stets vollständig ausgefüllt mitzuführen und den Kontrollbeamten und uns auf Anforderung vorzulegen.
Bei Transporten die dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unterliegen, hat der Auftragnehmer wie gesetzlich vorgeschrieben, ein Abfallbegleitdokument während des gesamten Transports mitzuführen (Annex 7).
Das Abfallbegleitdokument erhalten Sie entweder a) mit unserem Transportauftrag oder b) an der Ladestelle selbst. Sollte es Ihnen vor Fahrtantritt nicht vorliegen sind wir umgehend zu informieren. Ein Fahrtantritt ohne diese Annex 7 kann erhebliche Geldstrafen nach sich ziehen. Der Transport muss ebenfalls mittels einer Abfalltafel / Abfallschild „A“ gekennzeichnet werden. Eine entsprechende Abfall-Transportgenehmigung ist in Form einer Kopie mitzuführen und muss uns vor Fahrtanritt vorliegen bzw. auf Verlangen vorgelegt werden.
6. Ladungssicherung und Fahrzeuganforderungen
Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden mit trockener und sauberer Ladefläche und über ausreichendes Equipment verfügen, um die Ladung gegen ein Verrutschen und Herunterfallen zu sichern. Der Auftragnehmer ist für die Be- und Entladung und auch für die betriebs- und beförderungssichere Verladung auf der Ladefläche, der Wechselbrücke oder dem Container verantwortlich.
7. Lieferfristen
Die im Transportauftrag angegebene Lade-/Entladetermine sind, wenn nicht anders angegeben Fixtermine und zwingend einzuhalten. Sollten die Lade-/Entladetermine ohne eine entsprechende Info (schriftliche Form) an uns nicht eingehalten werden, behalten wir uns vor Ihnen 20% der Fracht zu kürzen. Mindestens jedoch €150,- je Auftrag.
8. Lademitteltausch
Lademittel sind beim Absender und Empfänger sofort zu tauschen, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Vergütung für den Lademitteltausch und Rückführung ist im Frachtpreis eingeschlossen. Einen Nichttausch und die Abgabe von Lademitteln an der Beladestelle hat der Auftragnehmer auf den Frachtpapieren dokumentieren zu lassen.
Wenn Lademittel zurückzuführen sind, insbesondere, wenn an der Beladestelle kein Tausch erfolgte oder an der Entladestelle vom Auftragnehmer tauschfähige Lademittel aus Gründen, die von Ihm zu vertreten sind, nicht angenommen wurden, hat die Rücklieferung binnen 14 Tagen nach Ablieferung des Gutes an der Ladestelle zu erfolgen.
Nach Ablauf dieser Frist erstellen wir für trotzdem nicht getauschte Lademittel eine Lademittelrechnung zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H.v. €25,- an den Frachtführer. Lademittel können bis 14 Tage nach Rechnungsdatum an die Ladestelle oder eine von uns benannte Adresse zurückgeführt werden, dann wird eine entsprechende Gutschrift erstellt. Danach ist eine Rückführung der Lademittel nicht mehr möglich. Dasselbe Vorgehen gilt für Ladehilfsmittel und Ladungssicherungsmittel. Die Bearbeitungsgebühr wird auch bei Rückführung nicht mehr gutgeschrieben. Die Berechnung erfolgt auf folgender Preisbasis pro Stück: EU-Palette €13,-, Düsseldorfer Palette €8,50, DB-Gitterbox €100,-, Kantholz €5,-, Spanngurt €19,- und Antirutschmatte €0,90. WIEDMANN & WINZ ist berechtigt, die Beträge mit fälligen Frachtrechnungen zu verrechnen. Vom Lademitteltausch können Sie nur entbunden werden, wenn dies auf unserem Transportauftrag schriftlich vereinbart ist.
9. Störungen des Transportablaufs
Bei Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle, wenn keine stückzahlmäßige Kontrolle möglich ist, bei Nichttausch von Lademitteln, verweigerter Bestätigung der Abgabe oder des Nichttausches der Lademittel oder bei Mangelhaftigkeit angebotener Tauschlademittel, bei offensichtlichen Verpackungs- oder Verlademängeln, bei erkennbaren Fehlmengen oder offensichtlichen Mängeln des Gutes, bei nicht ausreichender Kennzeichnung von Gefahrgut, bei Beförderungs- und Ablieferhindernissen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und es sind Vermerke in die Frachtpapiere einzutragen.
10. Nichtgestellung
Im Falle der Nichtgestellung eines Fahrzeuges, berechnen wir nach einer Nachfrist die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, mindestens € 150,-.
11. Gefahrgut
Bei Übernahme von Gefahrgut sind die Bestimmungen der GGVS und der ADR neueste Fassung einzuhalten. Der Fahrer hat sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungspapiere vollständig beigefügt sind, insbesondere die „schriftlichen Weisungen“ in einer Sprache, die er versteht.
12. Neutralität
Handelt es sich um einen Transportauftrag, bei welchem strenge Neutralität vorgeschrieben wurde, ist Diese zwingend einzuhalten. Bei Verletzung der Neutralität behalten wir uns vor, Ihnen mindestens 25% der Frachtkosten zu kürzen.
13. Kundenschutz
Der Frachtführer verpflichtet sich durch die Durchführung dieses Transportes gegenüber WIEDMANN & WINZ zum Kundenschutz, d.h. er unterlässt jede direkte oder indirekte Geschäftsbeziehung zu unserem Kunden für mindestens 12 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit. Bei Verletzung dieser Kundenschutzvereinbarung erklärt sich der Frachtführer bereit, den WIEDMANN & WINZ entstandenen Schaden zu ersetzen und darüber hinaus eine Vertragsstrafe von € 125.000,- für jeden Einzelfall zu zahlen.
14. Gerichtsstand
Gerichtstand und Erfüllungsort für alle Leistungen ist Geislingen.
Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017).
Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.